Vereinssatzung - „KloCrew e.V.“ 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „KloCrew e.V.“, diesen behält er nach der Eintragung in das Vereinsregister bei. 

Der Verein hat seinen Sitz in Lünen. Geschäftsadresse des Vereins ist die Schuladresse:  Käthe-Kollwitz-Gesamtschule Lünen, Dammwiese 8, 44532 Lünen. 

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet mit dem laufenden Schuljahr. Die weiteren Geschäftsjahre entsprechen den Schuljahren jeweils vom 01. August bis 31. Juli des Folgejahres. 

 

§2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der Hygiene.

 Schwerpunkt ist die Verbesserung der hygienischen Zustände in Schulgebäuden, insbesondere durch die Pflege, Instandhaltung und Reinigung von Schultoiletten. 

Der Verein kann in diesem Rahmen auch Reinigungskräfte oder eine Aufsichtsperson für die Räumlichkeiten anstellen und koordinieren. 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung). 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Organisation und Durchführung der Reinigung von Toilettenanlagen, o Verwaltung von zweckgebundenen Mitteln (z. B. Schulbeiträge oder Fördermittel), 
  • Zusammenarbeit mit Schulen, Elternschaft und kommunalen Trägern, 
  • Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Hygienestandards, 
  • Durchführung von Projekten, Informationsveranstaltungen und Aktionen zur Förderung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit sanitären Einrichtungen. 

 

§3 Selbstlosigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§4 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung der juristischen Person.  

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.  

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

 

§6 Beiträge 

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

Zusätzlich können freiwillige Spenden, insbesondere von Eltern und Erziehungsberechtigten, zur Unterstützung der Vereinszwecke entgegengenommen werden.

 

§7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand 

 

§8 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

  • dem/der 1. Vorsitzende/n 
  • dem/der 2. Vorsitzende/n 
  • dem/der 3. Vorsitzende/n 
  • dem/der Kassenwart/in 
  • dem/der Schriftführer/in 

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind  

  • die/der 1. Vorsitzende 
  • die/der 2. Vorsitzende  
  • die/der 3. Vorsitzende 

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm die   Beschlussfassung über die Verwendung von Geldern aus dem Vereinsvermögen im Sinne von §3 der Satzung. 

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands  

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.  

Wiederwahl ist zulässig.  

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der/s Ausgeschiedenen. 

 

§10 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.   
  • Entgegennahme des Berichts über die Kassenprüfung.  
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl des Kassenprüfers.  
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (oder E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 

Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.

 Das Protokoll wird von der/vom Schriftführer/in geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die/der Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die folgende Feststellungen enthalten soll:  Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiters/In und der/des Protokollführers/In, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.  Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen  

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 14 Kassenprüfung  

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§15 Finanzierung 

Der Verein finanziert sich durch: 

  • Mitgliedsbeiträge 
  • freiwillige Spenden, insbesondere von Eltern und Erziehungsberechtigten 
  • Spenden von Dritten sowie öffentliche Fördermittel. 

Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

§16 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung oder öffentlichen Gesundheitspflege. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger mit der Auflage zu, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.  

 

§17 Inkrafttreten 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet und verabschiedet. 

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft und wurde am 29.04.2026 auf verlangen des Amtsgerichts Dortmund überarbeitet und von der Mitgliedsversammlung abgenommen. 

 

 

 

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